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Verhaltenstips Teil 1

Sollten Sie noch keinen Verteidiger haben oder dieser noch nicht zur Stelle sein, haben wir für Sie ein paar generelle Verhaltenstips.

Diese sind lediglich als Anhaltspunkte gedacht. Im Einzelfall kann eine andere Vorgehensweise geschickter sein. Dies besprechen Sie bitte mit Ihrem Anwalt. Keine Auflistung von Verhaltenstips kann eine rechtliche Beratung ersetzen.
 

I. Bei Vernehmungen als Beschuldigter

  • Machen Sie ohne Rücksprache mit einem Anwalt keine Angaben zur Sache. 

    Sie sind lediglich verpflichtet, Angaben zu Ihren Personalien zu machen.

    Zu einer Vernehmung durch die Polizei müssen Sie übrigens im Falle einer Vorladung nicht erscheinen. Lediglich dann, wenn Sie von der Staatsanwaltschaft oder von einem Richter vernommen werden sollen, müssen Sie dort hingehen.

     
  • Bestehen Sie darauf, einen Anwalt anzurufen.

    Darauf haben Sie ein Recht. Die Polizei muß ihnen dabei sogar behilflich sein.

     
  • Lassen Sie sich weder durch Druck oder Versprechungen zu einer Aussage überreden.

    Manche Polizisten werden versuchen Sie einzuschüchtern, andere machen falsche Versprechungen.
    Sagen Sie lieber nichts, denn:

    Alles, was Sie sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Selbst ein Geständnis, das Sie später widerrufen.

    Wer nichts sagt, kann nicht Falsches sagen und nicht falsch verstanden werden.

     
  • Schweigen schadet nicht.

    Es ist das Recht jedes Beschuldigte, nicht zur Sache auszusagen. Daraus darf das Gericht keine nachteiligen Schlüsse ziehen.

 

Verhaltenstips im Strafrecht, Teil2

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